Rechtsanwalt Harms ist seit 2004 als Fachanwalt für Familienrecht zugelassen. Seine Beratung umfasst im Bereich des Familienrechts die folgenden Rechtsgebiete:
In dieser Situation ist es ratsam, die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Insbesondere das Unterhaltsrecht ist wie kaum ein anderes Rechtsgebiet durch die bisweilen voneinander abweichende Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte geprägt. Gerade deshalb empfiehlt es sich, mit einem Fachanwalt für Familienrecht einen kompetenten Juristen zu beauftragen, der mit der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte vertraut ist und Ihre Interessen bestmöglich vertritt.
Einen allgemeingültigen „Königsweg“ in Bezug auf die Vorgehensweise in einer solchen Trennungssituation gibt es nicht. Gutgemeinte Ratschläge von Freunden oder Bekannten, die aus eigener Erfahrung berichten, stellen sich im Nachhinein häufig als nicht zielführend heraus. Entscheidend ist in einer solchen Situation eine genaue Analyse der persönlichen Verhältnisse des/r Ehepartners/in. Das ausführliche Eingehen auf die individuelle Situation des/der Mandanten/in und seine/ihre Vorstellungen stellt für Rechtsanwalt Harms die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit dar.
In der Zeit nach der Trennung ist häufig zunächst die Frage des zu zahlenden Trennungsunterhalts und bei gemeinsamen Kindern auch die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts zu klären. Bedingt durch den nunmehr vorhandenen zweiten Haushalt, der mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, schrumpft das zur Verfügung stehenden Familienbudget schnell, so dass in der Regel eine zeitnahe verbindliche Lösung gefunden werden soll.
Während der Elternteil, in dessen Haushalt sich die gemeinsamen Kinder aufhalten, die Kinder betreut und versorgt (sogenannter Betreuungsunterhalt), hat der andere Elternteil den Barunterhalt zu leisten, der nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ ermittelt wird. Entscheidend ist dabei, die Höhe des maßgeblichen Nettoeinkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach Abzug der relevanten Verbindlichkeiten.
Im Anschluss daran ist dann der Trennungsunterhalt des bedürftigen Ehegatten zu berechnen. Die genaue Höhe des Unterhaltsanspruchs ist je nach der Höhe der Einkommensdifferenz der Parteien unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts zu ermitteln.
Weitere zu klärende Fragen ergeben sich je nach der Situation im Einzelfall:
Wie verhält es sich mit der gemeinsamen Ehewohnung? Wer darf dort wohnen bleiben und wer muss ausziehen? Haftet der Ehepartner, der die Ehewohnung verlässt, auch weiterhin für die Mietzinszahlungen der Ehewohnung?
Was ist zu tun, wenn die Umgangsregelung mit den gemeinsamen Kindern nicht so funktioniert, wie es dem Kindeswohl entspricht?
Was ist zu tun, wenn sich die Parteien über die Aufteilung des vorhandenen Hausrats nicht einigen können?
Mit der zeitlichen Verfestigung der Trennung ist dann zu klären, ob die Ehescheidung erfolgen soll. Dazu ist es in der Regel erforderlich, dass die Ehepartner ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben, wobei auch ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung zum Trennungsjahr zählt.
Während bis zu der Ehescheidung alle zu klärenden Fragen einvernehmlich außergerichtlich geregelt werden können, ist für die Durchführung des Scheidungsverfahrens die Inanspruchnahme des Familiengerichts unabdingbar. Mit der Ehescheidung soll u.a. die endgültige vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien vorangebracht werden. Vorhandenes Vermögen ist bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Wege der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens aufzuteilen. Soweit eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist, ist es häufig der Wunsch der Parteien, eine abschließende Regelung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie zu treffen.
Mögliche Streitigkeiten für den Fall einer Ehescheidung lassen sich vermeiden, wenn die Ehepartner zuvor einen Ehevertrag geschlossen haben. Dieser kann vor Eheschließung, aber auch während bestehender Ehe geschlossen werden. In einem solchen Vertrag können die Ehepartner unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse vereinbaren, welche Regelungen für den Fall ihrer Scheidung gelten sollen. Der Abschluss eines Ehevertrags kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Ehepartner bereits bei Eheschließung über Vermögen verfügen oder aber Beteiligungen an Firmen oder Gesellschaften vorhanden sind, deren Existenz bei einer streitig durchzuführenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens gefährdet werden könnte.
- Kindesunterhalt
- Trennungs- und Nachehelichenunterhalt
- Ehescheidung
- Sorge- und Umgangsrecht
- Versorgungsausgleich
- Zugewinnausgleich
- Vermögensauseinandersetzung
- Wohnungszuweisung
- Hausratsaufteilung
- Kindschaftsrecht
- Vaterschaftsanfechtung
- Entwurf von Eheverträgen
In dieser Situation ist es ratsam, die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Insbesondere das Unterhaltsrecht ist wie kaum ein anderes Rechtsgebiet durch die bisweilen voneinander abweichende Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte geprägt. Gerade deshalb empfiehlt es sich, mit einem Fachanwalt für Familienrecht einen kompetenten Juristen zu beauftragen, der mit der Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte vertraut ist und Ihre Interessen bestmöglich vertritt.
Einen allgemeingültigen „Königsweg“ in Bezug auf die Vorgehensweise in einer solchen Trennungssituation gibt es nicht. Gutgemeinte Ratschläge von Freunden oder Bekannten, die aus eigener Erfahrung berichten, stellen sich im Nachhinein häufig als nicht zielführend heraus. Entscheidend ist in einer solchen Situation eine genaue Analyse der persönlichen Verhältnisse des/r Ehepartners/in. Das ausführliche Eingehen auf die individuelle Situation des/der Mandanten/in und seine/ihre Vorstellungen stellt für Rechtsanwalt Harms die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit dar.
In der Zeit nach der Trennung ist häufig zunächst die Frage des zu zahlenden Trennungsunterhalts und bei gemeinsamen Kindern auch die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts zu klären. Bedingt durch den nunmehr vorhandenen zweiten Haushalt, der mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, schrumpft das zur Verfügung stehenden Familienbudget schnell, so dass in der Regel eine zeitnahe verbindliche Lösung gefunden werden soll.
Während der Elternteil, in dessen Haushalt sich die gemeinsamen Kinder aufhalten, die Kinder betreut und versorgt (sogenannter Betreuungsunterhalt), hat der andere Elternteil den Barunterhalt zu leisten, der nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ ermittelt wird. Entscheidend ist dabei, die Höhe des maßgeblichen Nettoeinkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach Abzug der relevanten Verbindlichkeiten.
Im Anschluss daran ist dann der Trennungsunterhalt des bedürftigen Ehegatten zu berechnen. Die genaue Höhe des Unterhaltsanspruchs ist je nach der Höhe der Einkommensdifferenz der Parteien unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts zu ermitteln.
Weitere zu klärende Fragen ergeben sich je nach der Situation im Einzelfall:
Wie verhält es sich mit der gemeinsamen Ehewohnung? Wer darf dort wohnen bleiben und wer muss ausziehen? Haftet der Ehepartner, der die Ehewohnung verlässt, auch weiterhin für die Mietzinszahlungen der Ehewohnung?
Was ist zu tun, wenn die Umgangsregelung mit den gemeinsamen Kindern nicht so funktioniert, wie es dem Kindeswohl entspricht?
Was ist zu tun, wenn sich die Parteien über die Aufteilung des vorhandenen Hausrats nicht einigen können?
Mit der zeitlichen Verfestigung der Trennung ist dann zu klären, ob die Ehescheidung erfolgen soll. Dazu ist es in der Regel erforderlich, dass die Ehepartner ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben, wobei auch ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung zum Trennungsjahr zählt.
Während bis zu der Ehescheidung alle zu klärenden Fragen einvernehmlich außergerichtlich geregelt werden können, ist für die Durchführung des Scheidungsverfahrens die Inanspruchnahme des Familiengerichts unabdingbar. Mit der Ehescheidung soll u.a. die endgültige vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien vorangebracht werden. Vorhandenes Vermögen ist bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Wege der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens aufzuteilen. Soweit eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist, ist es häufig der Wunsch der Parteien, eine abschließende Regelung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie zu treffen.
Mögliche Streitigkeiten für den Fall einer Ehescheidung lassen sich vermeiden, wenn die Ehepartner zuvor einen Ehevertrag geschlossen haben. Dieser kann vor Eheschließung, aber auch während bestehender Ehe geschlossen werden. In einem solchen Vertrag können die Ehepartner unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse vereinbaren, welche Regelungen für den Fall ihrer Scheidung gelten sollen. Der Abschluss eines Ehevertrags kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Ehepartner bereits bei Eheschließung über Vermögen verfügen oder aber Beteiligungen an Firmen oder Gesellschaften vorhanden sind, deren Existenz bei einer streitig durchzuführenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens gefährdet werden könnte.

