Erstberatung: Rechtsanwälte dürfen ihren Mandanten (Privatperson) für die sogenannte „Erstberatung“ maximal 190,00 € plus Mehrwertsteuer berechnen (§ 13 Nr. 2100 ff. RVG, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Maximal bedeutet: Ergibt sich nach dem Streitwert laut RVG eine Gebühr unter 190,00 € netto, so darf der Anwalt nur die geringere Gebühr verlangen. Wird aus der Erstberatung dann ein „Fall“, den der Anwalt weiter bearbeiten soll, so wird die Erstberatungsgebühr auf das ihm dann zustehende Honorar angerechnet. Erstberatung heißt: Der Ratsuchende wendet sich wegen eines Problems zum ersten Mal an den Anwalt. Bei einer Erstberatung handelt es sich um einen relativ einfachen Rat, der dem Mandanten als „erste Orientierung“ dient.

Erfolgshonorar: Bei geschädigten Investoren kann im konkreten Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Seit dem 1. Juli 2008 dürfen deutsche Rechtsanwälte nach Maßgabe des § 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Erfolgshonorare vereinbaren. Darunter versteht der Gesetzgeber eine Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Ein solches Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a Abs. I S. 1 RVG). Ein solcher Fall kann bsw. vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will und die Anwaltskosten hierfür nicht aufbringen kann. Dabei kommt es nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an.

Sollten in Ihrem besonderem Fall die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen gegeben sein, ist unsere Kanzlei grundsätzlich zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bereit.
Sie können sich hierzu im Vorfeld informieren, uns ihr Anliegen schildern oder eine unverbindliche Kostenanfrage anfordern. Bitte schicken sie uns vertrauliche Informationen nicht per Formular, sondern per Fax oder auf postalischem Weg.

Rechtsschutzversicherung, Prozessfinanzierung, Prozesskostenhilfe: Um ihre Ansprüche oder Rechtsverteidigung durch-setzen zu können, ist die Kostentragung eine zentrale Frage. Wir prüfen ob ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung erteilen wird oder ob eine Prozessfinanzierung bzw. eine Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.