RA Hagemann gewinnt ALAG Fall:


Das Landgericht Hamburg gibt im Urteil vom 10. Oktober 2011 Fachanwalt Jörn Hagemann in seiner Klage gegen die ALAG-Auto-Mobil AG Recht:


Die stille atypische Beteiligung an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG ist im vollem Umfang rückabzuwickeln, d.h. der gesamte Anlagebetrag nebst Zinsen wird dem Anleger zurückbezahlt, die atypische Gesellschaftsbeteiligung des Anlegers ist damit beendet.   Schadensersatzansprüche des Anlegers begründet das Landgericht vorliegend gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff.1, 280 Abs. 1 BGB aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen konkret in Anspruch genommenen Vertrauens.


„Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden. Auch über die Nachteile und Risiken muss der Prospekt  zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. ……“     


„Der ALAG Prospekt klärt den Interessenten an einer Beteiligung nicht hinreichend darüber auf, dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen in der Beteiligungsform „Classic“ im Falle der Insolvenz als Einlagenrückgewähr qualifiziert werden könnten und vom atypischen stillen Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen sein könnten. ……“Der Prospekt beinhaltet keine hinreichende Information, weil an keiner Stelle hinreichend deutlich angesprochen wird, dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen rechtlich als Einlagenrückgewähr qualifiziert werden und daher im Insolvenzfall zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen können……“ „ Der Prospektfehler war ursächlich für die Zeichnung der Beteiligung.  Zugunsten des Anlegers gilt die sog. Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens. Nach ständiger Rechtssprechung des BGH entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist.  Es ist nach Rechtsprechung des BGH ausreichend, wenn der Prospekt Grundlage der Schulung der Vertriebsmitarbeiter bzw. Berater/ Vermittler war und die Anleger bestimmungsgemäß auf Grundlage des Prospekts geworben werden sollten, da dann der Prospektfehler in das einzelne Werbegespräch mit einfließe und sich Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und so wirkten, wie wenn sich der Anleger allein aus dem Prospekt informiert hätte.       Aus dem Umstand, dass der Anleger trotz deutlicher Hinweise im Zeichnungsschein und im Prospekt auf das Totalverlustrisiko die Beteiligung gezeichnet hat, ergibt sich nicht, dass er auch auf das Risiko der gewinnunabhängigen Auszahlungen eingegangen wäre. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Tatsache, dass die Einlage aus der Auflösung einer Lebensversicherung aufgebracht wurde und dass die Auszahlungen zur Wiederanlage im Rahmen der Beteiligungsform „Classic Plus“ verwendet werden sollten. Der Umstand, dass sich der Anleger zur sofortigen Wiederanlage der Auszahlungen entschieden hat, zeigt, dass er fest mit dem Erhalt und dem Behalten dürfen gerechnet hat.“


J. Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat mit dem Urteil des LG Hamburg im Oktober 2011 wieder ein positives Urteil für einen ALAG-Anleger erstritten. Rechtsanwalt Hagemann hat inzwischen zahlreiche Klagen zugunsten der ALAG-Anleger entscheiden können. Aufgrund dieser positiven Präsidenzfälle schätzt er die Erfolgschancen für weiter Klagen derzeit weiter für „vielversprechend ein“. Er rät geschädigten Anlegern umgehend Kontakt zu einem versierten Fachanwalt aufzunehmen, um JETZT aktiv die eigenen Ansprüche zu verfolgen. Auch wer keine Rechtsschutzversicherung hat sollte umgehend handeln. Rechtsanwalt Hagemann ist grundsätzlich auch bereit im Rahmen von Prozeßkostenhilfe oder Prozeßfinanzierung sowie bei Ratenzahlung tätig zu werden. Dieses nicht nur gegenüber der ALAG und den Beratern, sondern auch gegenüber den Hintermännern bzw. Initiatoren. Sofern Sie schon einen Anwalt beauftragt haben, kann er sich gerne mit uns in Verbindung setzen.


  J. Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 15.Oktober` 2011 


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