Die Entscheidung der ALAG Geschäftsführung, den bisherigen Geschäftssitzes von Hamburg nach Köln zu verlegen, könnte taktische Gründe haben. Denn das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hatte in jüngster Vergangenheit diversen Klägern Recht gegeben und ALAG – unter anderem aufgrund des fehlerhaften ALAG Prospektes - zur teils kompletten Rückabwicklung der Kapitalanlagen verurteilt. Wir hatten erst vor kurzem - im Oktober 2011- ein positives Urteil beim Landgericht Hamburg gegen die ALAG-Auto-Mobil AG erstritten. Die stille atypische Beteiligung an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wurde im vollem Umfang rückabgewickelt, d.h. der gesamte Anlagebetrag nebst Zinsen wird dem Anleger zurückbezahlt, die atypische Gesellschaftsbeteiligung des Anlegers ist damit beendet.
In Köln hofft ALAG künftig auf eine andere, für sie günstigere Rechtsprechung. Inwieweit diese Hoffnung berechtigt ist, bleibt abzuwarten. Ob das Landgericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln die ALAG Fälle ähnlich behandeln wird, wie dies das LG Hamburg und das OLG Hamburg bisher getan haben, steht erst nach künfitgen Urteilsverkündungen aus Köln fest. Bisher allerdings hat das OLG Köln in einem Urteil die Klage eines Anlegers gegen die ALAG abgewiesen. Die Verlegung des Gerichtsstandes ist demnach ein „taktischer Schachzug“, um weiteren, für ALAG teuren Urteilen des OLG Hamburg zuvorzukommen. Denn eine Prospekthaftungsklage ist nur am Sitz der Gesellschaft zu führen. Für künftige Klagen ist demnach grundsätzlich der neue Sitz der Gesellschaft maßgeblich. Künftige Prozesse könnten also künftig in Köln und nicht mehr beim „anlegerfreundlichen“ OLG in Hamburg geführt werden.
Wir prüfen derzeit alle rechtliche Möglichkeit, um gegen diesen taktischen Schachzug der Geschäftssitzverlegung anzugehen. Zum einen prüfen wir die Zulässigkeit der Verlegung des Geschäftssitzes nach Köln, da die Verlegung des Geschäftssitzes nicht bei laufendem Geschäftsbetrieb, sondern erst zum Zeitpunkt der Liquidation beantragt und eingetragen wurde. Zum anderen könnte das Emissionshaus Rothmann & Cie., jetzt HFT, deren Geschäftssitz in Hamburg ist, bei künftigen Klagen mit in die Haftung genommen werden, mit der Folge das Hamburg insgesamt zuständig bleibt. Wir sind deshalb optimistisch, dass auch künftig gute „Erfolgsaussichten“ für Anlegerklagen bestehen. Aus anwaltlicher Vorsicht raten wir dazu für weitere Klagen die erste Urteilsverkündung in einem Musterprozess abzuwarten. Wir gehen davon aus, dass Ansprüche bis zum 31.12.2011 nicht verjähren, es sei denn Sie hatten vor dem 31.12.2008 Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den Prospektfehlern oder/und Sie haben die Geldanlage bereits vor dem 31.12.2001 gezeichnet. In diesem Fall sollten geschädigte Anlegern SOFORT Kontakt zu einem versierten Fachanwalt aufzunehmen, um noch in diesem Jahr rechtzeitig Klage einzureichen.
Jörn Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im November`2011

